Hausratversicherung

Teilzahlungen bei grober Fahrlässigkeit

Schnell ist es passiert. Man hat Öl für das Essen in der Pfanne heiß gemacht, das Telefon klingelt und man ist einen Augenblick unachtsam und schon steht die Küche in Flammen. Ob die Hausratversicherung den Schaden zahlt, hängt von der jeweiligen Police und vom konkreten Einzelfall ab. Die gesetzliche Lage ist in einem solchen Fall klar geregelt. Es gilt das so genannte “Alles-oder-nichts-Prinzip”. Handelt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss die Versicherung nicht für den gesamten Schaden aufkommen.

Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät: “Versicherte sollten unbedingt darauf achten, ob ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit angeboten wird”. Das bedeutet nichts anderes, als das die Versicherung in diesem Fall auch bei einer Mitschuld des Versicherten für einen Teil des Schadens aufkommt.

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Quelle: http://www.versicherungen-blog.net




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