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Steuerliche Auswirkungen
KS Zeitwertkonten - Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer
Die vereinbarte Umwandlung zukünftiger Entgeltbestandteile in
Zeitwertkonten führt nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss von
Arbeitsentgelt. Dies folgt aus dem so genannten Zuflussprinzip. Danach
tritt die Steuerpflicht erst mit Erlangung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die Entgeltbestandteile ein.
Voraussetzung
ist allerdings, dass sich die entsprechende Vereinbarung auf künftiges,
d. h. noch nicht fälliges Entgelt bezieht (BMF-Schreiben vom
17.11.2004).
Eine Besteuerung erfolgt erst mit Zufluss der
Leistungen, also bei Auflösung des Wertguthabens. Dies erfolgt in der
Regel während der Freistellungsphase. Die Leistungen müssen
grundsätzlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit versteuert werden (§ 19 EStG).
Scheidet der
Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird das vorhandene Wertguthaben
in der Regel als Einmalzahlung ausgezahlt. Diese Zahlung unterliegt
auch der Versteuerung nach § 19 EStG. In diesem Fall kann der
Arbeitnehmer aber die so genannte Fünftelungsregelung gem. § 34 EStG
steuerbegünstigt nutzen.
Soll ein Wertguthaben beim Eintritt in
den gesetzlichen Ruhestand für eine betriebliche Altersversorgung
verwendet werden können, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen und
je nach dem gewählten Durchführungsweg ganz oder teilweise
lohnsteuerfrei erfolgen.
Wird hierbei das Wertguthaben des
Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ganz oder teilweise, vor Fälligkeit bzw. im Zeitpunkt des
Übergangs in den Ruhestand, zugunsten der betrieblichen
Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als
Entgeltumwandlung anzuerkennen.
Die Ausbuchung der Beträge aus dem Zeitwertkonto führt in diesem Fall nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
Der
Zeitpunkt des Zuflusses dieser Beträge richtet sich nach dem jeweiligen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. (BMF-Schreiben vom
17.11.2004)
Die
Inhalte dieser Seiten können den auf die Besonderheiten des
Einzelfalles abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Bevor Sie
konkrete Schritte ergreifen oder unterlassen, sollten Sie sich daher
fachlich beraten lassen.
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