Steuerliche Auswirkungen

KS Zeitwertkonten - Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer


Die vereinbarte Umwandlung zukünftiger Entgeltbestandteile in Zeitwertkonten führt nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitsentgelt. Dies folgt aus dem so genannten Zuflussprinzip. Danach tritt die Steuerpflicht erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Entgeltbestandteile ein.

Voraussetzung ist allerdings, dass sich die entsprechende Vereinbarung auf künftiges, d. h. noch nicht fälliges Entgelt bezieht (BMF-Schreiben vom 17.11.2004).
Eine Besteuerung erfolgt erst mit Zufluss der Leistungen, also bei Auflösung des Wertguthabens. Dies erfolgt in der Regel während der Freistellungsphase. Die Leistungen müssen grundsätzlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit versteuert werden (§ 19 EStG).

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird das vorhandene Wertguthaben in der Regel als Einmalzahlung ausgezahlt. Diese Zahlung unterliegt auch der Versteuerung nach § 19 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer aber die so genannte Fünftelungsregelung gem. § 34 EStG steuerbegünstigt nutzen.

Soll ein Wertguthaben beim Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden können, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen und je nach dem gewählten Durchführungsweg ganz oder teilweise lohnsteuerfrei erfolgen.
Wird hierbei das Wertguthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise, vor Fälligkeit bzw. im Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand, zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als Entgeltumwandlung anzuerkennen.
Die Ausbuchung der Beträge aus dem Zeitwertkonto führt in diesem Fall nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser Beträge richtet sich nach dem jeweiligen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. (BMF-Schreiben vom 17.11.2004)
 

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