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Steuerliche Auswirkungen
KS Zeitwertkonten - Steuerliche Auswirkungen für Arbeitgeber
Ein Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto spiegelt die Vorleistung des
Arbeitnehmers wieder. Der Arbeitnehmer verzichtet auf bestimmte
Entgeltbestandteile für geleistete Arbeit. Im Gegenzug werden die
entsprechenden Bestandteile auf seinem Zeitwertkonto gutgeschrieben.
Das heißt, das Wertguthaben erfasst die ursprünglichen dem Arbeitnehmer geschuldeten Bestandteile. Diese Bausteine inklusive der vereinbarten Verzinsung muss der Arbeitgeber jederzeit an den Arbeitnehmer auszahlen können.
Für
diese Verpflichtung muss der Arbeitgeber Rückstellungen wegen
Erfüllungsrückstands bilden (BMF-Schreiben vom 11.11.1999, IV C 2). Die
Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands ist nach den Grundsätzen von §
6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e EStG grundsätzlich abzuzinsen.
Eine Abzinsung
entfällt, wenn dem Arbeitnehmer für sein Wertguthaben ein
entsprechender Wertzuwachs zugesagt wird. Dies ist in der Praxis
regelmäßig der Fall: Dem Arbeitnehmer
wird entweder eine feste
Verzinsung oder ein Betrag in Abhängigkeit von der Entwicklung
bestimmter Fonds- bzw. Vermögensanlagen zugesagt. Kommt es später zur Auszahlung des Wertguthabens, werden die Rückstellungen jeweils in Höhe des Auszahlungsbetrages abgebaut.
Die Aktivseite:Die
in einem Vermögensgegenwert angelegten Wertguthaben bleiben
wirtschaftliches und rechtliches Eigentum des Arbeitgebers. Lediglich
im Innenverhältnis bestehen Sicherungsabreden (Verpfändungen), mit
denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Rechte an dem Depot- bzw.
Vermögensgegenwert einräumt.
Da die Wertguthaben weder der
langfristigen Tätigkeit des Arbeitgeberunternehmens dienen, noch der
Wiederveräußerung zur Ausnutzung positiver Wertschwankungen bzw. zur
Liquiditätsbeschaffung dienen, handelt es sich damit weder um
Vermögenswerte des Anlagevermögens, noch um solche des Umlaufvermögens.
Vielmehr erfolgt die Aktivierung des Wertguthaben einschließlich
gegebenenfalls vorhandener Guthaben auf zugehörigen Ertragskonten unter
den „Sonstigen Aktiva“.
Sowohl Erhöhungen des Wertguthabens, wie
auch erzielte Erträge aus den im Wertguthaben befindlichen Papieren,
also sämtliche Zugänge bei den Wertguthaben, stellen handels- wie
steuerrechtlich Ertrag dar und sind entsprechen in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. Die Ausweise in Handels- und Steuerbilanz
sind identisch.
Die Passivseite:Entsprechend der vertraglichen Bestimmungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende zwei Vereinbarungen getroffen:
1. Künftig fällig werdender Arbeitslohn wird in ein Arbeitszeit-/Wertguthaben-Konto eingestellt:
Für
diesen Teil der Vereinbarung hat der Arbeitgeber eine Rückstellung in
Höhe des am Bilanzstichtag bestehenden Erfüllungsrückstandes zuzüglich
der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
vorzunehmen.
Erforderliche Zuweisungen zur Rückstellung stellen
sowohl handels- wie steuerrechtlich Aufwand dar und sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung entsprechend zu erfassen.
Diese Vereinbarung
alleine würde grundsätzlich dazu führen, dass die zu bildende
Rückstellung im steuerrechtlichen Sinne als unverzinslich anzusehen
wäre. Folge wäre die notwendige Abzinsung der Rückstellung in der
Steuerbilanz mit 5,5 % und damit das Auseinanderfallen von Handels- und
Steuerbilanz. Wesentlicher dabei ist jedoch, dass die steuerlich
vorzunehmende Abzinsung zu einem steuerpflichtigen Ertrag des
Arbeitgeberunternehmens führen würde.
2. Vermeidung des Auseinanderfallens von Handels- und SteuerbilanzDurch
eine speziell entworfene Vereinbarung ermittelt sich der jeweilige
Anteil des einzelnen Arbeitnehmers neben den mit den individuell
umgewandelten Entgeltbestandteilen gekauften Anteilen auch aus deren
weiterer Entwicklung einschließlich Wiederanlage von
Ertragsausschüttungen. Insoweit handelt es sich um eine gesonderte
Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in Form einer
Verzinsung.
Diese Vereinbarung über eine zusätzliche Verzinsung
der individuell umgewandelten Entgeltbestandteile bewirkt, dass die
steuerlich zu bildende Rückstellung des Erfüllungsrückstandes im
steuerlichen Sinne nicht als unverzinslich anzusehen ist und damit
keine Abzinsung in der Steuerbilanz erforderlich ist.
Für diesen
zweiten Teil der Vereinbarung ist eine zweite Rückstellung in Höhe der
am Bilanzstichtag eingetretenen zusätzlichen Verpflichtung zuzüglich
der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
erforderlich. Die erforderlichen Zuweisungen zu dieser Rückstellung
stellen handels- wie steuerrechtlich Aufwand dar und sind entsprechend
in der Gewinn- und Verlustrechnung des Arbeitgeberunternehmens zu
erfassen.
Beispiel zur kompletten Thematik:
Für
einen Arbeitnehmer wird im Jahr 2005 Arbeitslohn in Höhe von € 4.000 in
ein Zeitwertkonto eingestellt. Der Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung betrage im Jahr 2005 20 %. Eine gesonderte
Gegenleistung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
vereinbart. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vergütungsansprüche
des Arbeitnehmers zu erfüllen, wird spätestens Ende des Jahres 2023
fällig.
Bei der Bewertung der Rückstellung wegen
Erfüllungsrückstandes sind der in das Zeitwertkonto eingestellte
Arbeitslohn von € 4.000 und der hierauf entfallende Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung (20 % von € 4.000 = € 800) zu berücksichtigen.
Da
eine gesonderte Gegenleistung nicht vereinbart wird, ist die zum
31.12.2005 zu bildende Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes
abzuzinsen. Zur Ermittlung des Abzinsungszeitraumes ist zunächst die
Differenz zu bilden zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit der
Verpflichtung spätestens eintreten kann (2023) und dem Zeitpunkt der
Rückstellungsbildung (2005). Es ergibt sich ein Zeitraum von 18 Jahren.
Dieser ist pauschal um drei Jahre zu kürzen. Somit beträgt der
Abzinsungszeitraum 15 Jahre. Am Ende des Jahres 2005 ist somit eine
Rückstellung zu bilden in Höhe von 2150,08 € zu bilden.
Das beschriebene Beispiel lässt sich nun auch anders darstellen:
Nun
wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gesonderte
Gegenleistung in Form einer Verzinsung zugesagt. Der Zinssatz beträgt
hierbei 5 %. Das Guthaben auf dem Zeitwertkonto in Höhe von € 4.000
wurde über das gesamte Jahr 2005 gleichmäßig angesammelt, so dass zum
31.12.2005 Zinsen in Höhe von € 100 aufgelaufen sind.
Da eine
gesonderte Gegenleistung vereinbart wird, ist die zum 31.12.2005 zu
bildende Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes nicht abzuzinsen.
In
die Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes ist somit ein Betrag von €
4.800 einzustellen (Guthaben auf Arbeitszeitkonto +
Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag).
In die Rückstellung für die
Verpflichtung aus der gesondert zugesagten Gegenleistung sind die bis
zum 31.12.2005 aufgelaufenen Zinsen und die hierauf entfallenden
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einzustellen. Es ist somit
eine Rückstellung in Höhe von € 120 zu bilden.
Ingesamt entsteht dem Arbeitgeber ein steuerlicher Aufwand aus den gesamt zu bildenden Rückstellungen in Höhe von € 4.920.
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